26.01.2023 – Teilverkauf einer Immobilie
Liquidität schaffen im Alter, das ist wohl die Werbemasche einiger Unternehmen. Immer wieder hört und liest man von Teilverkauf des eigenen Häuschens, um dann sorglos herrlich und in Freuden den erzielten Erlös verprassen zu können. Doch Vorsicht ist geboten. Das untersuchte auch der NDR in seiner Sendung „Markt“. Die Verkäufer bleiben zwar noch Eigentümer eines Anteiles an der Immobilie, sie zahlen aber in der Regel eine Nutzungsentschädigung, die bei jetzt steigenden Zinsen auch recht hoch sein kann, müssen das Haus unterhalten, und zwar die gesamte Immobilie. Auch den Teil, der ihnen garnicht mehr gehört. Das lässt sich ja einfach nicht so ohne weiteres trennen. Wenn dann mal der Zeitpunkt kommt, dass die sogenannte Liquidität, also der erzielte Teilkaufpreis aufgebraucht ist, gibt es doch nur noch eine Möglichkeit; den weiteren Teil des Hauses ebenfalls dem „Teilkäufer“ zum Kauf anzubieten. Ich fürchte, dann kommt das böse Erwachen. Der Alteigentümer ist den Teilkäufern auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Die Bedingungen werden diktiert und der Verkäufer hat kaum ein Mitspracherecht. Meine Empfehlung also: Wenn sich jemand mit dem Gedanken trägt, einen Teilverkauf vorzunehmen, holen Sie mehrere Angebote ein. Lassen Sie diese von einem Anwalt Ihres Vertrauens überprüfen, damit Sie keine Überraschungen erleben. Und noch etwas erscheint mir doch sehr wichtig zu sein: Auf dem freien Immobilienmarkt ist die so belastete Immobilie nicht mehr zu verkaufen.
Bei den Werbeanzeigen unserer Kolleg*innen sticht uns immer wieder ins Auge, dass diese mit Leistungen werben, die absolute Selbstverständlichkeiten darstellen. So zum Beispiel die Schlagzeile „unsere Leistungen sind für den Verkäufer kostenlos“ mit anschließender Auflistung aller Leistungen bis zum Notarvertrag. Oder auch „wir ermitteln kostenlos den Wert Ihrer Immobilie“.
Die Provision eines jeden Immobilienmaklers wird grundsätzlich erst fällig mit rechtskräftigem Abschluss des Notarvertrages und beinhaltet dann alle bis dahin erfolgten Leistungen. Bei ausbleibendem Erfolg ist also auch keine Provision zu zahlen, so sieht es das Gesetz vor.
Zudem trat am 23. Dezember 2020 ein neues Gesetz in Kraft, welches die Aufteilung der Maklerprovision bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser regelt. Seitdem gilt, dass die Auftraggeber des Maklers (i. d. R. der Verkäufer) mindestens die Provision in gleicher Höhe zu tragen haben, wie die Käufer.
Es sind also auch bei uns alle Leistungen erst einmal „kostenlos“. Weil das aber nicht uns als Unternehmen auszeichnet, sondern gesetzlich so geregelt ist, möchten wir damit nicht werben. Wir sehen es als Selbstverständlichkeit!